Beschädigungen an Teppich wie Parkett führen oftmals beim Auszug zu Auseinandersetzungen mit Vermietern. In den meisten Wohnungen erwecken die Grundbedeckungen behagliche Atmosphären. Darüber hinaus sorgen sie für Wärmeisolierung und zur Schalldämpfung. Es gibt einige offene Fragen wer bei einem Bodenbelag Lifting die Kosten tragen soll. Wann darf ein Mieter den Austausch des Teppichs fordern? Wer übernimmt die zusätzlich finanzielle Belastung? Prinzipiell gilt beim Einzug in Mietwohnungen, vorhandenen Zustand als vereinbart. Während der Mietdauer können keine gehobeneren Standards gefordert werden. Es sei denn beide Parteien einigen sich darauf.

Wohnungseigentümer Pflicht – In der Mietzeit muss vertragsgemäßen Nutzung geeigneter Zustand sein.
Selbstverständlich kann Mieter einen verschlissenen Teppichboden auswechseln lassen. Im Regelfall ist das Lifting nach 10 – 12 Jahren angebracht. Der Vermieter hat sich um Aus-wie Umräumen von Inventar zu kümmern, damit ein neuer gleichwertiger Bodenbelag verlegt werden kann. Ebenso trägt der Vermieter die gesamten Kosten, welche hiermit verbunden sind.

Sollte der Vermieter ihrer Forderung nicht akzeptieren, können Sie die Miete wegen mangelhaften Zustand kürzen. Laufspuren zählen zur normalen Abnutzung. Wohnungseigentümer nicht auf die Schönheitsreparatur Klausel berufen. Wenden Sie sich bei Unsicherheit an einen Experten für die Teppichreparatur in Köln.

Schadenersatz Fall haften Mieter

Wer mit Rotwein den Bodenbelag verunreinigt,  eventuell ein Loch verursacht kann zur Kasse gebeten werden. Hier wird jedoch jedesmal ein neu für alt Abzug kalkuliert. Bedeutet bei einer Teppichboden Neuanschaffung im Klartext: Hat der Teppich seine Lebensdauer erreicht, kann Herr Vermieter keinen Schadensersatz fordern. Beim Auszug reicht generell eine gründliche Reinigung des Teppichboden aus.

Bodenbelag Haltbarkeit Empfehlungen

Ein Parkettboden muss nach 15 bis 20 Jahren neu geschliffen beziehungsweise versiegelt werden. Die PVC-Böden sind je nach Qualitätsstufe in acht bis zehn Jahren zu ersetzen.

Tauschen Sie als Mieter innerhalb der Wohnzeit den bei Vertrag vereinbarten Bodengrund, muss bei Auszug der ursprünglichen Zustand wieder hergestellt werden. Laut Berliner Landgericht (63 S 240/98) besteht keine Pflicht zum Rückbau, wenn es sich um eine dauerhafte Wertverbesserung, erheblicher Kostenaufwand oder ungünstiger Zustand handelt.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)