Mietrecht

MietrechtBeim Mietrecht gibt es für den Mieter und Vermieter einige gesetzliche Vorschriften zu beachten. Zuerst ist allerdings zu klären, ob das Mietobjekt auf einer Gewerbefläche liegt und gewerblich genutzt wird oder zu reinen Wohnzwecken dient. Abhängig davon ist grundsätzlich zwischen Wohnraum- und Gewerberaummietrecht zu unterscheiden. Für beide Mietverhältnisse gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Daneben bestehen spezielle Mietvorschriften für gewerblich genutzte Objekte und Wohnraummietverhältnisse.

Im Mietvertrag wird festgehalten, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter jeweils zu übernehmen haben. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, da für Mietverträge grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Form existiert. Eine Ausnahme bilden befristete Mietverträge deren Laufzeiten länger als ein Jahr betragen. Die Schriftform ist deshalb die am meisten verwendete Form bei Abschluss von Mietverträgen. Sie hat den Vorteil, dass bei eventuell aufkommenden Unklarheiten zwischen den Vertragsparteien exakt und eindeutig nachvollzogen werden kann, wer bestimmte Pflichten zu übernehmen hat. Bei allen Unstimmigkeiten kann der Anwalt für Immobilienrecht helfen.

Rechte und Pflichten des Vermieters

Die erste Hauptpflicht des Vermieters ist die Gebrauchsüberlassungspflicht. Das bedeutet für den Vermieter, dass er die Mietsache in einem vertraglich vereinbarten Zustand dem Mieter zu überlassen hat. Die Zugänglichkeit zum Mietobjekt erfolgt durch die Schlüsselübergabe an den Mieter. Eine zweite Hauptpflicht des Vermieters ist die Gebrauchserhaltungspflicht. Dies beinhaltet eine Instandhaltung der Mietsache und die Beseitigung von eventuell anfallenden Mängeln. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Schönheitsreparaturen. Diese können im Rahmen einer Individualvereinbarung vom Mieter übernommen werden. Zu den Schönheitsreparaturen zählen allerdings nur solche Verbesserungsmaßnahmen die innerhalb des Mietobjektes stattfinden und nach außen nicht sichtbar sind. Hierzu gehören z.B. das Streichen und Tapezieren von Wänden oder das Anstreichen von Türen und Heizkörpern.

Zu den Rechten des Vermieters zählt die Kündigung des Mietvertrages. Diese kann bei einem unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache oder bei Verzug von Mietzahlungen durch den Mieter erfolgen.

Rechte und Pflichten des Mieters

Zur Hauptpflicht des Mieters zählt die Zahlung der vereinbarten Miete. Eine weitere Pflicht kann die Übernahme von Schönheitsreparaturen sein. Dies allerdings nur, wenn es vertraglich zwischen den Mietparteien vereinbart worden ist. Es ist dabei ausreichend, wenn die Arbeiten nach mittlerer Art und Güte durchgeführt werden. Eine Vertragsklausel, die die Beauftragung einer Fachfirma vorsieht, wäre daher unwirksam. Ebenfalls unzulässig sind bestimmte Farb- oder Gestaltungsvorgaben während der Mietzeit. Am Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt in einem angemessenen Zustand zurückzugeben. Der Vermieter kann deshalb vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung in einem farblich dezenten Zustand zu übergeben hat.

Ein Recht des Mieters besteht darin die Miete zu mindern. Dies ist möglich, wenn der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachkommt. Dazu gehören z.B. eine nicht funktionierende Heizung oder undichte Fenster. Des Weiteren hat der Mieter das Recht auf eine außerordentliche Kündigung bei gravierenden Pflichtverletzungen des Vermieters. Diese kann er bei Nichtgewährung des Gebrauchs, Gesundheitsgefährdung oder Unzumutbarkeit aussprechen.

Wohneigentumsrecht

Im Gegensatz zu Mietverträgen treten hier andere Vertragsparteien auf und es sind andere gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Wenn bei Kaufverträgen von Immobilien Unklarheiten auftreten ist es immer ratsam sich entweder bei der örtlichen Verbraucherzentrale oder bei einem Anwalt für Immobilienrecht zu informieren bevor der Vertrag abgeschlossen wird.

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